Die elektronische Gesundheitskarte ist eine Chipkarte (auch als Smartcard bezeichnet). Sie gilt seit Anfang 2015 als ausschließlicher Versicherungsnachweis, um medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können, und wird von Ärzten und Zahnärzten zur Abrechnung benötigt.
Zugangsberechtigung und Datenspeicher
Die elektronische Gesundheitskarte wird in der Praxis genauso eingelesen wie bisher. Dafür wurden Praxen und Krankenhäuser mit modernen Kartenlesegeräten ausgestattet. Verwaltungsdaten wie einen Adresswechsel aktualisieren die Krankenkassen jetzt einfach auf der Gesundheitskarte. Beim Einlesen der Karte werden die Daten darauf automatisch mit denen der Kasse abgeglichen und bei Bedarf auf der Karte geändert. Somit sind sie immer aktuell. Zudem stellt die neue Möglichkeit der Online-Sperrung sicher, dass Unbefugte eine verloren gegangene Karte nicht benutzen können.
Neben den Versichertenstammdaten können - mittels der elektronischen Gesundheitskarte - später auch medizinische Daten gespeichert werden. Auf diese Daten können nur Heilberufler mit einem entsprechenden Ausweis zugreifen. Hierzu zählen Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker oder – allgemein – Heilberufler und deren berufsmäßige Gehilfen. Die Zugriffe auf die medizinischen Daten sind technisch durch das Zwei-Karten-Prinzip geregelt.
Detailliertere Informationen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit der elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur können dem Whitepaper Datenschutz und Informationssicherheit entnommen werden.